Stadtbibliothek
Röthenbach a.d. Pegnitz

Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Röthenbach

1.  Allgemeines

1.1 Die Stadtbibliothek Röthenbach a.d.Pegnitz ist eine gemeinnützige, öffentliche,
nicht auf Gewinnerzielung abgestellte Kultureinrichtung der Stadt. Sie dient der freien Meinungsäußerung, der Aus-, Fort- und Berufsbildung sowie der Gestaltung der Freizeit. Sie bietet damit die für eine pluralistische Gesellschaft notwendigen Kommunikations-möglichkeiten.

1.2 Die Bibliothek bietet an: Bücher, Zeitschriften, Comics, Hörbücher, DVDs, Tonies, Mobisticks, Gesellschaftsspiele, Konsolenspiele, sowie das städtische Internet-Café.

2.  Benutzerkreis und Zeit der Benutzung

2.1 Alle im Landkreis Nürnberger Land oder in unmittelbarer Nähe der Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz wohnhaften Personen sind im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt, auf privatrechtlicher Grundlage (§ 598 ff BGB) Medien zu entleihen und die Einrichtungen der Stadtbibliothek zu benutzen.

2.2 Die Leitung der Stadtbibliothek kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen.

2.3 Die Zeit der Ausleihe wird vom Sport-, Kultur- und Umweltausschuss festgelegt und veröffentlicht.

3. Anmeldung

3.1 Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personal- bzw. Schüler-ausweises an. Die Leitung der Stadtbibliothek verlangt bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr die schriftliche Erlaubnis der Eltern oder Erziehungs-berechtigten.

3.2 Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an.

3.3 Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr benötigen das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Ausleihe von DVDs, Konsolenspielen, Gesellschaftsspielen und zur Nutzung des städtischen Internet-Cafés.

3.4 Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer kostenlos einen Leserausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbibliothek bleibt. Der Verlust ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für die Ersatzausstellung eines Leserausweises wird eine Gebühr von 5 EUR erhoben. Für jede weitere Ausstellung eines Ersatzausweises werden 5 EUR zusätzlich erhoben. Jeder Wohnungswechsel ist der Stadtbibliothek mitzuteilen. Der Leserausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbibliothek es verlangt, oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.

4. Entleihung, Verlängerung, Vormerkung

4.1 Gegen Vorlage des Leserausweises werden Bücher, Zeitschriften, Comics, DVDs, Tonies, Mobisticks, Gesellschaftsspiele, Konsolenspiele und Hörbücher zwei Wochen ausgeliehen. Besonders gekennzeichnete Präsenzbestände werden nicht verliehen.

4.2 Medien mit dem Vermerk „Ab 18 Jahre“ werden an Kinder und Jugendliche nicht ausgeliehen. Bei der Ausgabe von DVDs und Konsolenspielen gelten die Altersangaben der FSK- bzw. USK-Vorschriften.

4.3 Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag bis zu jeweils vier bzw. zwei Wochen verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen. Je nach Medium kann entweder einmal oder zweimal verlängert werden.

4.4 Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Für die Vorbestellung wird von der Stadtbibliothek ein Entgelt von 1 EUR erhoben.

4.5 Die Stadtbibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.

5. Auswärtiger Leihverkehr

5.1 Bücher, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr (Fernleihe) nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden.

5.2 Für diese Vermittlung wird eine Gebühr von 3,00 EUR erhoben, egal, ob die Bestellung erfolgreich war oder nicht. Für Bücher, die über LauBib-Verbund bestellt werden, wird eine Gebühr von 2,00 EUR erhoben.

6. Behandlung der entliehenen Medien, Haftung

6.1 Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Vorgefundene oder selbst verursachte Schäden sind spätestens bei der Rückgabe zu melden.

6.2 Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.

6.3 Für jede Beschädigung oder den Verlust ist der Benutzer schadenersatzpflichtig.

6.4 Für Schäden, die durch Missbrauch des Leserausweises entstehen, ist der eingetragene Benutzer haftbar.

6.5 Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbibliothek während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Die bereits entliehenen Medien dürfen erst nach der Desinfektion, für die der Benutzer verantwortlich ist, zurückgegeben werden.

7. Mahnung, Versäumnisentgelt, Einziehung

7.1 Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, werden angemahnt. Für sie ist eine Mahn- und Versäumnisgebühr zu entrichten.

7.2 Acht Wochen nach Überschreiten der Leihfrist werden die entliehenen Medien durch Boten bzw. auf dem Rechtsweg eingezogen oder dem Benutzer in Rechnung gestellt, wobei der Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt wird.

7.3 Die Mahngebühr beträgt für die 1. Mahnung 2 EUR, für die 2. Mahnung 4 EUR und für die 3. Mahnung 6 EUR. Versäumnisgebühren fallen bei allen Medien nach fünf Kulanz-tagen an. Sie betragen für Bücher 2,50 EUR pro Medieneinheit für einen Erhebungs-zeitraum von 14 Tagen, für Comics und Zeitschriften 50 Cent pro Medieneinheit für einen Erhebungszeitraum von 14 Tagen und für Hörbücher, DVDs, Gesellschaftsspiele, Tonies, Mobisticks und Konsolenspiele 1,00 EUR pro Medieneinheit für einen Erhebungszeitraum von 14 Tagen.

7.4 Für einen Botengang sind zusätzlich 10 EUR zu zahlen. Bei auswärtigen Benutzern werden die tatsächlichen Einziehungskosten erhoben, falls diese über den vorbezeich-neten Betrag hinausgehen.

7.5 Die Versäumnisentgelte werden ggf. auf dem Rechtsweg eingezogen.

7.6 Die Versäumnisentgelte sind auch dann zu entrichten, wenn der Benutzer eine schriftliche Mahnung nicht erhalten hat.

7.7 Solange ein Benutzer mit der Rückgabe von Medien in Verzug ist oder geschuldete Kosten nicht entrichtet hat, kann er von der weiteren Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.

8. Sonstige Benutzungsbestimmungen

8.1 Taschen, Mappen und andere Behältnisse sind an den in der Bibliothek vorgesehenen Stellen abzulegen.

8.2 Im Bibliotheksraum sollen laute Unterhaltungen möglichst unterbleiben.

8.3 Rauchen, Sammlungen, Werbung, der Vertrieb von Handelswaren, Essen, Trinken und das Mitführen von Hunden sind untersagt.

8.4 In der Stadtbibliothek steht ein Kopiergerät bereit. Für eine Kopie werden 20 Cent berechnet. Für Ausdrucke werden 30 Cent berechnet.

8.5 Den Anordnungen der Leitung der Stadtbibliothek ist Folge zu leisten.

9. Ausschluss von der Benutzung

Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsverordnung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.

10. Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 01.01.2002 außer Kraft.

 

Röthenbach a.d.Pegnitz, den 30.12.2023
      

Klaus Hacker
Erster Bürgermeister